Bürger- und Gewerbeverein Östliche Innenstadt e.V

Wohn-und Lebensqualität für die Östliche Innenstadt

Über Uns


Vorstand
:

1. Vorsitzender: Wolfgang Ockert

2. Vorsitzender: Daniel Barchet

3. Finanzen: Margitta Frölich

Schriftführer: Christian Kirchgässner

Beirat:  Karim Baghlani, Ömer Dag, Dr. Wolfried Wenneis

 

 

 

Die aktuelle Satzung des Vereins:

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  

 1. Der Verein führt den Namen “Bürger- und Gewerbeverein Östliche Innenstadt e.V.”

 

 2. Der Verein hat seinen Sitz in Mannheim. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

 

 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins

Der Verein hat den Zweck, die Belange der Einwohner und Gewerbetreibenden der Östlichen Innenstadt wahrzunehmen, zu fördern und gegenüber Stadt, Behörden und anderen Institutionen zu vertreten.

2. Aufgabe und Umsetzung
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 Abgabenordnung. Er macht es sich zur Aufgabe, die Umwelt zu schützen, den Ort zu verschönern und der Kriminalität vorzubeugen. Auf diese Art und Weise soll sich auch die Wohnsituation und das Umfeld für die dort lebenden Bewohnerinnen und Bewohner verbessern.
b) Die Umsetzung der in Abschnitt a) aufgelisteten Aufgaben erfolgt durch das Erarbeiten von Lösungsvorschlägen, durch das Aufstellen von Forderungskatalogen und durch die Zusammenarbeit mit Fachleuten sowie der Einbringung des Vereins in den kommunalen Gremien. Weiterhin sollen die Ergebnisse in der Öffentlichkeit durch öffentliche Veranstaltungen und durch Pressemitteilungen präsentiert werden.

3. Gemeinnützigkeit

a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
e) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Gemeindeverein an Konkordien”, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat und zwar in den Quadraten Q bis U.
 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

 

1.    Bürgerinnen, Bürger, Gewerbetreibende und Hausbesitzer, die bereit sind, den Vereinszweck zu unterstützen, können ohne Rücksicht auf Nationalität, Staatsangehörigkeit, Konfession oder parteipolitische Bindung natürliche Mitglieder werden.

 

 

2.    Vereine, Pfarrgemeinden oder Initiativen, die bereit sind, den Vereinszweck zu unterstützen und die hren Sitz in der Östlichen Innenstadt haben oder vorwiegend dort tätig sind, können kooperative Mitglieder werden.

 

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

 

1.    Anträge auf den Erwerb der Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand zu richten.

 

 

2.    Bei kooperativen Mitgliedern soll ergänzend zu Abs. 1 eine Anhörung durch den Vorstand erfolgen.

 

 

3.    Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Antragsteller die nächste Mitgliederversammlung zur abschließenden Entscheidung anrufen.

 

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

 

1.    Die Mitgliedschaft endet

 

 

a)   durch schriftliche Erklärung des Austritts gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur am Ende des  Geschäftsjahres möglich,

 

 

b)   durch Tod,

 

 

c)   durch Ausschluss.

 

 

2.    Der Ausschluss aus dem Verein wird durch den Vorstand ausgesprochen, wenn das Mitglied gegen die  sich aus der Satzung ergebenden Pflichten verstößt.

 

 

3. Die für den Ausschluss maßgeblichen Gründe sind dem Mitglied schriftlich anzuzeigen.

 

 

4. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung angerufen werden.

 

 

5.    Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Verpflichtung zur Leistung rückständiger Beiträge.

 

 


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft

 

 

1.    Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte. Sie erhalten Auskunft und Rat in allen Fragen innerhalb des Aufgabenbereiches des Vereins.

 

 

2.    Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

 

 

3.    Die Beiträge bemessen sich nach der Beitragsordnung, die die Mitgliederversammlung beschließt. Beiträge sind jeweils zu Beginn eines Geschäftsjahres zur Zahlung fällig. Beitragsrückstand führt nach erfolgloser Mahnung zum Ausschluss. In begründeten Fällen kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag Beiträge ermäßigen oder erlassen.

 

 

§ 7 Ehrenmitgliedschaft

 

 

1.    Der Vorstand kann Personen, die sich in hervorragender Weise um den Verein und seine satzungsmäßigen Zwecke verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

 

 

2.    Ehrenmitglieder sind von jeder Beitragsleistung befreit, in ihren Rechten jedoch den übrigen Mitgliedern   gleichgestellt.

 

 

§ 8 Organe des Vereins

 

 

Die Organe des Vereins sind

 

 

1.    der Vorstand

 

 

2.    die Mitgliederversammlung

 

 

§ 9 Der Vorstand

 

 

1.    Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

 

 

a) dem/der 1.Vorsitzenden

 

 

b) dem/der 2.Vorsitzenden

 

 

c) dem/der Schriftführer(in)

 

 

d) dem/der Kassierer(in)

 

 

sowie

 

 

e) drei Beisitzer(innen)

 

 

Alle Vorstandsmitglieder (a) – e)) sind gleichberechtigt.

 

 

2. Die Wahl des Vorstandes obliegt der Mitgliederversammlung. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl des Vorstandes erfolgt schriftlich und geheim, sofern nicht die Mitglieder-Versammlung mit 2/3 Mehrheit ein anderes Abstimmungsverfahren beschließt. Eine Wiederwahl von Mitgliedern des Vorstandes ist statthaft. Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

 

 

3. Erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes vorzeitig, so wird bei der nächsten Mitgliederversammlung sein(e) Nachfolger(in) gewählt.

 

 

4.    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Mitglieder Vorstandes vertreten.

 

 

5.    Der Vorstand nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht ausdrücklich durch Gesetz oder Satzung anderen
Organen des Vereins vorbehalten sind.

 

 

6.    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind.

 

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

 

 

1.    Die Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Geschäftsjahr zusammen und wird vom Vorstand zwei Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

 

 

2.    Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies durch mindestens 1/4 der Mitglieder verlangt wird.

 

 

3.    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.

 

 

§ 11 Aufgabe der Mitgliederversammlung

 

 

1.    Die Mitgliederversammlung kann neben der eigenen Diskussion und den Weisungen an den Vorstand
auch Ausschüsse bilden.

 

 

2.    Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zweiJahren den Vorstand.

 

 

3.    Ihre weiteren Aufgaben sind

 

 

a)   Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

 

 

b)   Feststellung des Jahresabschlusses und Genehmigung des Voranschlages für das kommende Jahr

 

 

c)   Wahl von zwei Rechnungsprüfern

 

 

d)   Entlastung des Vorstandes

 

 

e)   Festlegung der Mitgliedsbeiträge

 

 

f)    Satzungsänderungen

 

 

g)   Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge

 

 

h)   Verschiedenes

 

 

4. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen beim Vorstand des Vereins mindestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden. In der Mitgliederversammlung mündlich eingebrachte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mehrheit der Anwesenden zustimmt.
5. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Über die in   der Versammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen und vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

 

 

6. Zur Durchführung der Wahl des Vorstandes wird von der Versammlung ein Wahlausschuss bestimmt.

 

 

7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit nicht Gesetz oder Satzung eine andere Mehrheit verlangen. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der vertretenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Jedes  Mitglied hat eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts ist an die persönliche Anwesenheit des Mitgliedes gebunden.
Kooperative Mitglieder üben ihr Stimmrecht durch Entsendung eines dem Vorstand namentlich bekannt gemachten Delegierten aus.

 

 

§ 12 Die Geschäftsführung

 

 

1. Die Geschäftsführung übernimmt der Vorstand.

 

 

2.    Jede Tätigkeit für den Verein erfolgt ehrenamtlich. Im Auftrag des Vereins verauslagte Kosten werden nur in nachgewiesener Höhe erstattet.

 

 

3. Für die ordnungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens ist der Vorstand verantwortlich.

 

 

§ 13 Auflösung des Vereins

 

 

Der Verein kann durch einen von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen gefassten Beschluss der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.

 

 

§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle durch die Satzung begründeten Rechte und Pflichten ist Mannheim.

 

 

§ 15 Inkrafttreten der Satzung

 

 

Diese Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

Mannheim, den 31. Mai 2022